(BGH, Beschluss vom 29.03.2012 – GSSt 2/11 (LG Hamburg))
Es kommt bisweilen vor, dass pharmazeutische Unternehmen versuchen, auf die Verordnungsentscheidung niedergelassener Vertragsärzte Einfluss zu nehmen. Eine solche Einflussnahme kann nicht nur durch Geldzahlungen an Vertragsärzte erfolgen, sondern auch durch die Zuwendung von Dienst- oder Sachleistungen (Bsp.: Beratungsleistungen für Arztpraxen durch externe Beraterfirmen). Ziel solcher Zuwendungen im Rahmen des sog. Pharmamarketings kann es sein, den Vertragsarzt zum Zwecke der Steigerung des Unternehmensumsatzes zu einer (verstärkten) Verordnung bestimmter Arzneimittel anzuhalten. Entsprechendes kommt auch im Heil- und Hilfsmittelbereich vor, etwa bei der ärztlichen Verordnung von Hörgeräten für gesetzlich Versicherte.