“Wer krank wird, ist in der Symphonie des Lebens aus dem Takt gekommen.” (Carl Ludwig Schleich, 1859 – 1922, Arzt und Erfinder der Anästhesie)
Um das Orchester wieder zum Klingen zu bringen, lässt sich mit zunehmendem Alter eine Operation und ein damit verbundener Krankenhausaufenthalt oft nicht vermeiden. Umso wichtiger ist es zu wissen, was einen erwartet, auch aus rechtlicher Sicht.
Die Krankenhausbehandlung ist Teil der Krankenbehandlung, auf die der gesetzlich versicherte Patient gem. § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SGB V einen Anspruch hat. Ob eine Krankenhausbehandlung notwendig ist, richtet sich nach den medizinischen Erfordernissen. Die Krankenhausbehandlung kann in verschiedener Form stattfinden. Verbringt der Patient die Nacht vor und nach dem operativen Eingriff im eigenen Bett, handelt es sich z.B. um eine ambulante Operation. Verbringt der Patient dagegen bei planmäßigem Verlauf mindestens einen Tag und eine Nacht im Krankenhaus und ist physisch und organisatorisch in das spezifische Versorgungssystem des Krankenhauses eingegliedert, ist von einer vollstationären Behandlung auszugehen. Voraussetzung hierfür ist, dass das Behandlungsziel nicht durch teilstationäre, vor- und nachstationäre oder ambulante Behandlung erreicht werden kann. Verordnen kann die vollstationäre Krankenhausbehandlung nur der sog. Vertragsarzt.
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